Anträge an das Gurkistagspräsidium
Anträge an das Gurkistagspräsidium
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- Organisatorisches
- Gorkon Evamarije Idem
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Gorkon Evamarije Idem
Hat das Label Organisatorisches hinzugefügt. -
Notstandsgesetz
§1 Grundlagen
(1) Sobald in der Bundesrepublik Gurkistan ein Notstand herrscht, darf dieses Gesetz verabschiedet werden.
(2) Unteres kann nur durch den Verfassungsrichter und einer 2/3 Mehrheit abgeändert werden oder gestrichen werden.
§2 Umsetzung
(1) Sobald in Gurkistan eine Natürliche, Wirtschaftliche oder terroristische Krise herrscht, darf der nationale Notstand ausgerufen werden.
(2) Dem Gesetz muss neben einer 2/3 Mehrheit des Gurkistags, auch der Präsident, der Ministerrat, der Kanzler und der Gurkisrat zustimmen.
(3) Der Gurkisrat, sowie der Ministerrat braucht eine 50,1% Mehrheit, um dem Gesetz zuzustimmen.
§3 Stufenplan
(1) Das Notstandsgesetz enthält 4 Stufen.
(2) Die Stufen Grün, Gelb und Rot dürfen nur mit einer 50,1% Mehrheit ausgerufen werden.
(3) Das Notstandsgesetz kann nur mit den Bedingungen von §2 und §1 (1) ausgerufen werden.
§4 Stufen
(1) Die Grüne Stufe ist eine Vorbereitungsstufe, wo weder Rechte, noch Wirtschaft eingeschränkt werden. Diese herrscht andauernd.
(2) Die Gelbe Stufe ist eine leichte staatliche Gefahr. Diese kann in den verschiedenen Bezirksländer wieder verabschiedet werden.
(3)Die Rote Stufe wird bei einer natürlichen, wirtschaftlichen oder politischen Gefahr ausgerufen. Dort wird die GSK 9, Polizei, sowie Reserven des Militärs eingesetzt.
(4) Der nationale Notstand wird bei großen Wirtschaftlichen, Militärischen und Terroristischen Gefahren ausgerufen. Den Firmen werden kurzweilige Kredite gegeben. Außerdem gibt es Zuschüsse in Höhe von 37,5% des entstandenen Schadens direkt nach dem Ende des Notstandes.
(5) Alle restlichen Schäden, die zum Schutze der Souveränität, Demokratie und Freiheit Gurkistans entstehen, werden in 3 Jahren abbezahlt.
§5 Wirtschaft und Politik während des Notstandes
(1) Die Wirtschaft darf nicht von Ideologien beeinträchtigt werden.
(2) Der Verfassungsrichter hat auf jeden Beschluss ein Veto Recht. Der Gurkisrat ist ausgeschlossen.
(3) Der Gurkisrat darf mit einer 2/3 Mehrheit den Notstand beenden. Sowie der Verfassungsschutz oder der Verfassungsrichter, besprochen mit mit anderen Personen.
(4) Die Steuern während des Notstandes dürfen nicht erhöht werden.
(5) Das Parlament darf nie abgeschafft werden, auch mit Mehrheit.
§6 Artikel Sicherung.
(1) §1, §2, §5 und §6 dürfen nicht gestrichen werden.
(2) Man kann alle anderen Absätze nur mit der Zustimmung des Kanzlers, Verfassungsrichter und Präsidenten mit einer 2/3 Mehrheit des Gurkisrat und Gurkistag verabschieden/streichen/ abändern.
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Ich beantrage eine schnelle Debatte und anschließende Abstimmung zu einem neuen Gesetz in der Verbundsrepublik / Bundesrepublik Gurkistan:
Gesetz zur Fraktionsgründung
der Bundesrepublik Gurkistan
(1) Die Gurkistagsfraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Gurkistags, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Gurkistags abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Gurkistags der Zustimmung des Gurkistags.
(2) Die Bildung einer Gurkistags, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind den Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(3) Gurkistagsfraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen.
// SO: Ich kümmer mich selbst drum.
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Ich sehe dies sehr kritisch.
Mich erinnert das eher an eine große Union und die Parteivielfalt in Gurkistan würde dadurch eingeschränkt werden.
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Nicht hier bitte
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Hat sich sowieso erledigt. Aber bei 3 Mal dem gleichen, habe ich kurz den Überblick verloren xD
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Gurkistanischer Gurkistag
Erste Wahlperiode
Drucksache I/014
Antrag
der Abgeordneten Gorkon Evamarije Idem
Beschluss einer Geschäftsordnung
Anlage 1
Beschluss einer Geschäftsordnung
Der Gurkistanische Gurkistag möge beschließen:
Geschäftsordnung des I. Gurkistanischen Gurkistag
Der I. Gurkistanische Gurkistag hat sich durch Mehrheitsbeschluss vom XX. XXXX.XXXX gemäß Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Gurkisrepublik Gurkistan nachfolgende Geschäftsordnung für die Dauer der I. Legislaturperiode des Gurkistanischen Gurkistags gegeben:
I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters
§ 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
- Der Gurkistag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
- Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gurkistages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Weitere Wahlgänge sind zulässig und gemäß des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 3 und 4 abzuhalten. Werden nach erfolglosem Verfahren nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 Satz 2 einzutreten.
- Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Gurkistages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Gurkistages erhält.
II. Wahl des Gurkiskanzlers
§ 2 Wahl des Gurkiskanzlers
Die Wahl des Gurkiskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl und auf Vorschlag des Gurkispräsidenten. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt, ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
III. Präsident und Präsidium
§ 3 Präsidium
Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.
§ 4 Aufgaben des Präsidenten
- Der Präsident vertritt den Gurkistag und führt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Gurkistages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
- Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Gurkistages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
- Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Gurkistagsangelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten hiervon abweichend, im gemeinsamen Einvernehmen, weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann befristet werden.
IV. Fraktionen
§ 5 Bildung der Fraktionen
- Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des Gurkistages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Gurkistages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
- Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Satz 1 und 2 gilt für Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben entsprechend.
V. Die Mitglieder des Gurkistages
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gurkistages
- Jedes Mitglied des Gurkistages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
- Die Mitglieder des Gurkistages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Gurkistages teilzunehmen.
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 7 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Gurkistages sind öffentlich.
§ 8 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung
- Jedes Mitglied des Gurkistages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
- Jedes Mitglied des Gurkistages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.
§ 9 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung
- Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Gurkistages und der Bundesregierung, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Gurkistages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
- Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.
§ 10 Ausschluss von Mitgliedern des Gurkistages
- Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gurkistages kann der Präsident ein Mitglied des Gurkistages, auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Gurkistages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Gurkistages kann für bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
- Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Gurkistag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
- Äußert sich ein nach Absatz 1 von der Sitzung ausgeschlossenes Mitglied entgegen Absatz 2 Satz 1 im Gurkistag, so ist die Dauer des Ausschlusses um einen weiteren Sitzungstag zu verlängern, wenn es durch den Präsidenten auf die Folgen hingewiesen worden ist.
§ 11 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Gurkistages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Gurkistag entscheidet hierüber ohne Aussprache in einer 24-Stündigen geheimen Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 12 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Gurkistag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von höchstens 24 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden. Für die Dauer der Sitzungsunterbrechung ist die Frist für die Dauer der Debatte gehemmt.
§ 13 Herbeirufung eines Mitgliedes der Gurkisregierung
Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Gurkistages zitiert der Gurkistag ein Mitglied der Gurkisregierung herbei. Das Mitglied der Gurkisregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen.
§ 14 Recht auf jederzeitiges Gehör
Die Mitglieder der Gurkisregierung und des Gurkisrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden, sie haben uneingeschränktes Rederecht in allen Debatten.
§ 15 Debatten
- Über in § 23 Absatz 1 genannte Vorlagen berät der Gurkistag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
- Debatten dauern 72 Stunden.
- Auf Antrag von vier Mitgliedern des Gurkistages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
- Auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens zwei Fraktionen oder vier Abgeordneten.
- Redebedarf im Sinne von Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag in der entsprechenden Debatte veröffentlicht wurde.
§ 16 Abstimmungen; Wahlen
- Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
- Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Gurkistages oder einer Fraktion kann der Gurkistag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
- Soweit nicht das Grundgesetz, ein Gurkisgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
- Wird durch das Grundgesetz, ein Gurkisgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
- Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn das Grundgesetz, ein Gurkisgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
- Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Der Gurkistag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 16 zu wiederholen.
§ 17a Befragung der Gurkisregierung
- Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Gurkistages findet eine Befragung der Gurkisregierung statt. Befragungen dauern 72 Stunden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem einer der Antragsteller eine Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der Frist aus Satz 2 unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 5 Tage liegen.
- Die Mitglieder des Gurkistages können an die Gurkisregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller zulässig.
- Jedes Mitglied des Gurkistages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Über die Unzulässigkeit einer Frage entscheidet der Präsident.
- An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Gurkisregierung, welches von der Gurkisregierung benannt wird, teil. Der Gurkistag kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Gurkisregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Gurkisregierung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Gurkisregierung zu benennen.
- Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Gurkisregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.
VII. Ausschüsse
§ 18 Einsetzung von Ausschüssen
- Der Gurkistag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion durch Beschluss des Gurkistages mit absoluter Mehrheit. Die Gründung eines Ausschusses in der letzten Sitzungswoche ist unzulässig.
- Soweit das Grundgesetz oder Gurkisgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Gurkisgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
§ 19 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender
- Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
- Die Ausschüsse bestimmen ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.
§ 20 Aufgaben der Ausschüsse
Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Gurkistag vorlegen.
§ 21 Herbeirufung eines Mitgliedes der Gurkisregierung zu den Ausschusssitzungen
Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Gurkisregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlangen.
§ 22 Auflösung
Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn
1. der Ausschuss dies beschließt,
2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder
3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.
Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
§ 23 Vorlagen
- Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Gurkistages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a) Gesetzentwürfe,
- b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
- c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Gurkisrates,
- d) Anträge,
- e) Große Anfragen an die Gurkisregierung und ihre Beantwortung oder
- f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Gurkistag zuzuleiten sind.
- Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- b) Änderungsanträge,
- c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
- Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 24 Vorlagen von Mitgliedern des Gurkistages
- Vorlagen können von Mitgliedern des Gurkistages beim Präsidium eingereicht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
- Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.
- Findet eine mündliche Begründung durch den Antragsteller oder andere Mitglieder der antragstellenden Fraktion nicht statt, so ist die vorzeitige Beendigung der Debatte unzulässig.
§ 25 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss
- Über Vorlagen im Sinne des § 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
- Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Gurkistag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss bedarf in der letzten Sitzungswoche der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Gurkistages. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.
§ 26 Änderungsanträge
- Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
- Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Gurkistag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrages und bis zum Ende der Abstimmung darüber zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung ist die Frist zum Ablauf der Debattenzeit gehemmt.
- Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen; eine Abstimmung entfällt in diesem Fall. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Gurkistag geändert wurden.
§ 27 Gegenanträge
- Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
- Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 15 Absatz 2 so lange zu verlängern.
- Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 15 Absatz 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.
§ 28 Vermittlungsausschuss
- Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Gurkistages kann der Gurkistag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Gurkisrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1 Buchstabe d).
- Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Gurkistag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
- Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.
§ 29 Einspruch des Gurkisrats
Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Gurkisrates gegen ein vom Gurkistag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes) wird nach vorheriger 72-stündiger Aussprache abgestimmt. Die Aussprache ist in der letzten Sitzungswoche so zu verkürzen, dass eine fristgerechte Abstimmung über die Zurückweisung des Einspruches des Gurkisrates durchgeführt werden kann.
§ 30 Misstrauensantrag gegen den Gurkiskanzler
- Der Gurkistag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Grundgesetzes dem Gurkiskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Gurkistages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Gurkistag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
- Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
- Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Absatz 2 des Grundgesetzes.
§ 31 Vertrauensantrag des Gurkiskanzlers
- Der Gurkiskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes.
- Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Gurkistag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Gurkistages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Absatz 2 einen anderen Gurkiskanzler wählen.
§ 32 Große Anfragen
- Große Anfragen an die Gurkisregierung (§ 23 Absatz 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung und Vorbemerkung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
- Große Anfragen sind durch die Gurkisregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
- Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Gurkistages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
- Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Gurkisregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Gurkiskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
- Nachfragen sind innerhalb von 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen. Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Bundesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind einmalig weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Absatz 4 gilt für Nachfragen entsprechend.
§ 33 Kleine Anfragen
- In Kleinen Anfragen (§ 23 Absatz 3) kann von der Gurkisregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung und Vorbemerkung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Gurkisregierung ist namentlich zu benennen.
- Der Präsident fordert die Gurkisregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
- Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Gurkisregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- § 32 Absatz 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.
§ 34 Aktuelle Stunden
- Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Über den Einspruch gegen Abweisungen des Präsidenten entscheidet der Gurkistag mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
- Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden. Sie sind auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion um weitere 72 Stunden zu verlängern.
IX. Vollzug der Beschlüsse des Gurkistages
§ 35 Übersendung beschlossener Gesetze
Der Präsident des Gurkistages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich und öffentlich einsehbar im Bereich für Übersendungen aus dem Bundestag dem Gurkisrates (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
X. Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren
§ 36 Verfahren
- Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Gurkistag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 72 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von vier Mitgliedern des Gurkistages einmalig um 48 Stunden verlängert werden.
- Während der Debatte kann jedes Mitglied des Gurkistages einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Gurkistag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.
- Auf Antrag eines Abgeordneten während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Gurkistag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Gurkistag vor dem Obersten Gericht vertreten soll.
§ 37 Beschluss des Gurkistages
- Der Gurkistag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe in einer gemeinsamen Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Bundestag von einer Stellungnahme ab.
- Wurde ein Antrag nach § 36 Absatz 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Gurkistagsvertreters gestellt, stimmt der Gurkistag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit ab.
- Ist ein Antrag nach Absatz 1 erfolgreich, hat der Gurkistagspräsident dem Obersten Gericht unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Gurkistages zuzuleiten.
- Ist ein Antrag nach Absatz 2 erfolgreich, hat der Gurkistagspräsident dies dem Obersten Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gleichzeitig den Vertreter des Gurkistages zu nennen.
XX. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 38 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.
§ 39 Auslegung dieser Geschäftsordnung
Während einer Sitzung des Gurkistages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Gurkistages können verlangen, dass die Auslegung dem Gurkistag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.
Gorkon Evamarije Idem
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Notstandsgesetz
§1 Grundlagen
(1) Sobald in der Bundesrepublik Gurkistan ein Notstand herrscht, darf dieses Gesetz verabschiedet werden.
(2) Unteres kann nur durch den Verfassungsrichter und einer 2/3 Mehrheit abgeändert werden oder gestrichen werden.
§2 Umsetzung
(1) Sobald in Gurkistan eine Natürliche, Wirtschaftliche oder terroristische Krise herrscht, darf der nationale Notstand ausgerufen werden.
(2) Dem Gesetz muss neben einer 2/3 Mehrheit des Gurkistags, auch der Präsident, der Ministerrat, der Kanzler und der Gurkisrat zustimmen.
(3) Der Gurkisrat, sowie der Ministerrat braucht eine 50,1% Mehrheit, um dem Gesetz zuzustimmen.
§3 Stufenplan
(1) Das Notstandsgesetz enthält 4 Stufen.
(2) Die Stufen Grün, Gelb und Rot dürfen nur mit einer 50,1% Mehrheit ausgerufen werden.
(3) Das Notstandsgesetz kann nur mit den Bedingungen von §2 und §1 (1) ausgerufen werden.
§4 Stufen
(1) Die Grüne Stufe ist eine Vorbereitungsstufe, wo weder Rechte, noch Wirtschaft eingeschränkt werden. Diese herrscht andauernd.
(2) Die Gelbe Stufe ist eine leichte staatliche Gefahr. Diese kann in den verschiedenen Bezirksländer wieder verabschiedet werden.
(3)Die Rote Stufe wird bei einer natürlichen, wirtschaftlichen oder politischen Gefahr ausgerufen. Dort wird die GSK 9, Polizei, sowie Reserven des Militärs eingesetzt.
(4) Der nationale Notstand wird bei großen Wirtschaftlichen, Militärischen und Terroristischen Gefahren ausgerufen. Den Firmen werden kurzweilige Kredite gegeben. Außerdem gibt es Zuschüsse in Höhe von 37,5% des entstandenen Schadens direkt nach dem Ende des Notstandes.
(5) Alle restlichen Schäden, die zum Schutze der Souveränität, Demokratie und Freiheit Gurkistans entstehen, werden in 3 Jahren abbezahlt.
§5 Wirtschaft und Politik während des Notstandes
(1) Die Wirtschaft darf nicht von Ideologien beeinträchtigt werden.
(2) Der Verfassungsrichter hat auf jeden Beschluss ein Veto Recht. Der Gurkisrat ist ausgeschlossen.
(3) Der Gurkisrat darf mit einer 2/3 Mehrheit den Notstand beenden. Sowie der Verfassungsschutz oder der Verfassungsrichter, besprochen mit mit anderen Personen.
(4) Die Steuern während des Notstandes dürfen nicht erhöht werden.
(5) Das Parlament darf nie abgeschafft werden, auch mit Mehrheit.
§6 Artikel Sicherung.
(1) §1, §2, §5 und §6 dürfen nicht gestrichen werden.
(2) Man kann alle anderen Absätze nur mit der Zustimmung des Kanzlers, Verfassungsrichter und Präsidenten mit einer 2/3 Mehrheit des Gurkisrat und Gurkistag verabschieden/streichen/ abändern.
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Gesetz über die zivile Kontrolle des Militärs in der Bundesrepublik Gurkistan
Abschnitt 1: Zielsetzung
Dieses Gesetz hat das Ziel, die Prinzipien der zivilen Kontrolle über das Militär zu gewährleisten und die demokratische Integrität der Bundesrepublik Gurkistan zu schützen.
Abschnitt 2: Zivile Autorität über das Militär
§2.1
Die höchste zivile Autorität über das Militär liegt beim Staatsoberhaupt und dem vom Volk gewählten Regierungschef.
§2.2
Der Verteidigungsminister ist der zivile Führer des Militärs und verantwortlich für die Formulierung und Umsetzung von Verteidigungspolitik und Strategie.
§3: Befugnisse zur Ernennung und Entlassung
§3.1
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Ministern, einschließlich des Verteidigungsministers, liegt beim Staatsoberhaupt oder dem vom Volk gewählten Regierungschef.
§3.2
Das Militär ist nicht befugt, politische Entscheidungen zu treffen oder zivile Regierungsmitglieder zu entlassen.
Abschnitt 4: Vermeidung von Militärputschen
§4.1
Die Einmischung des Militärs in politische Angelegenheiten, einschließlich der Entlassung ziviler Regierungsmitglieder, ist untersagt.
§4.2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden strafrechtlich verfolgt.
Abschnitt 5: Demokratische Prinzipien
Dieses Gesetz bekräftigt die Prinzipien der Demokratie, bei denen die Macht vom Volk ausgeht und durch gewählte Vertreter ausgeübt wird.
Abschnitt 6: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Ministerienverordnung
Artikel 1
(1) Eine Person darf nicht gleichzeitig Ministerin oder Minister für mehr als zwei Ministerien sein.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die Ministerien in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Auch kann es eine Ausnahme sein, dass für das Ministerium keine Personen übrig bleiben, die das Ministerium leiten möchten.
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Antrag zu Anderung der Verfassung:
"§4.2: Der Verfassungsrichter darf keiner Partei oder Religion angehören." Soll gestrichen oder in "§4.2: Der Verfassungsrichter darf keiner Religion angehören." Geändert werden.Ich begründe den Antrag damit, das diese Regelung veraltet ist und damals von mir Eingeführt wurde, um vorzubeugen, das mich Parteien nerven.
Da ich jetzt aus dem Grund, dass mehr Parteien benötigt werden, eine Partei gründete, komt es mit diesem Paragrafen nun zu Komplikationen.
Die ursprüngliche Begründung meinerseits zur Aufnahme dieses Paragrafen, ist mittlerweile auch nicht mehr der fall, da die Parteien nun Professioneller vorgehen.
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(Überarbeitetes
Ministerienverordnung
Artikel 1
(1) Eine Person darf nicht gleichzeitig Ministerin oder Minister für mehr als zwei Ministerien sein.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die Ministerien in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Auch kann es eine Ausnahme sein, dass für das Ministerium keine Personen übrig bleiben, die das Ministerium leiten möchten.
Dieses Gesetz gibt es schon. Es ist das Ministergesetz
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Es wurde hier nicht offiziell Abgestimmt und ist noch aus dem Dikaturzeitalter, es würde sinn machen, es nochmal abzustimmen.
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Ministerposten Gesetz
1.Man kann nur Minister werden, wenn man einer regierenden Partei angehört.
2. Jeder Minister darf höchstens 2 Ministerien gleichzeitig übernehmen.
2.1 Jedoch dürfen diese keine zu große Macht haben, wie zum Beispiel Wirtschaft und Verteidigung
3. In Gurkistan, darf man nur Minister werden, wenn man kein weiteres, außerhalb Gurkistan stehendes Ministerium vorweist.
4. Jeder Minister sollte aktiv oder erreichbar sein, sonst wire er aus dem Amt enthoben.
Beispiel:
Person A gehört der regierenden Partei an und hat außerhalb Gurkistans keine weiteren Ministerposten. Person B ist aber in Tomatalien (Hat keinen Zusammenhang, zufällig ausgesucht) Justizminister. Person A aber will Wirtschaftsminister werden, ist aber schon Außenminister. Person C ist aber kein Minister erfüllt die Kriterien von 1-3. Dann wird Person C das Ministerium übernehmen.
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Dieses Gesetz wird bereits abgestimmt, zumal Ihr Vorschlag unvollständig ist und keinen Namen hat.
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Sozialgesetz
Zum Schutze der Sozialen, Wirtschaftlichen und finanziellen Gerechtigkeit, zum Wohle des Volkes, soll dieses Gesetz das Soziale regeln.
Abschnitt 1:Allgemeines
§1
(1) Jeder Bürger der Bundesrepublik Gurkistan hat das Recht auf Soziale Hilfe
(2) Folgende Absätze müssen eingehalten werden.
Abschnitt 2: Soziale Zuschüsse
§2
(1) Jeder Bürger, der angewiesen auf Unterstützung des Staates ist, hat das Recht Zuschüsse zu fordern.
(2) Jede Person, ohne Beruf, welche Obdachlos ist oder die Insolvenz anmelden muss, erhält wöchentlich Finanzielle, sowie soziale Unterstützung der Regierung und Bürokratie.
(3) Das Gurkengeld ist ein Beispiel der Sozialen Zuschüsse. Dieses Geld wird vom Status der Armut gezahlt und wird außerdem bei Arbeitsunfähigkeit abbezahlt. Bei Verweigerung eines Berufes, welche bei Arbeitsunfähigkeit außer Kraft tritt, wird das Geld monatlich immer weniger gezahlt.
Abschnitt 3: Wirtschaft und Finanzen
§3
(1) Sobald ein Bürger Wirtschaftlich oder Finanziell Probleme hat, kann er Wirtschaftsleistungen beim Staat erbitten.
(2) Der Staat hat das Recht bei einer Verschärfung einer wirtschaftlichen Lage einzugreifen und mit Reformen die Finanziellen und Wirtschaftlichen Notstände zu bekämpfen.
(3) Jedes Unternehmen, jeder Handel, alle Geschäfte, die man im Gurkistanischen Staat durchführt, werden als Akten aufgenommen und dürfen nicht vom Staat überwacht, veröffentlicht oder gelöscht werden. Dem Staat untersteht die Schweigepflicht.
(4) Jenes Illegales von (1)-(3)wird nicht unterstützt und wird vom Staat verboten.
Abschnitt 4: Staat und Familie
(1) Der Staat darf nie zu sehr verschuldet sein.
(2) Man muss alle Projekte in einem Finanzplan finanzieren können und andere Gruppe zu unterstützen.
(3) Familien dürfen vom Staat bei einer bestimmten Anzahl von Kindern Zuschüsse beantragen. Dabei erhält man pro Kind 35% mehr.
(4) Alleinerziehende Familien erhalten bei finanziellen Notständen auch eine kostenlose Bezahlung von Heiz-und Stromkosten.
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Gesetz zur Arzneimittelregulierung (Arzneimittelgesetz - AMG)
Präambel:
Dieses Gesetz soll die Regulierung zum Schutz der Arzneimittel klar definieren, um die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität von Arzneimitteln zu gewährleisten und möglichen Gefahren vorzubeugen.
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit durch die Regulierung von Arzneimitteln in der Bundesrepublik Gurkistan.
(2) Das Gesetz regelt die Zulassung, Herstellung, Qualitätssicherung, Distribution, Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Arzneimitteln.
§ 2 Zuständige Behörden
(1) Die Gurkistanische Arzneimittelbehörde (GAB) ist für die Umsetzung dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Die GAB kann regionale Ämter einrichten, um die Einhaltung dieses Gesetzes auf regionaler Ebene zu überwachen.
Abschnitt II: Zulassung von Arzneimitteln
§ 3 Zulassungsverfahren
(1) Vor der Markteinführung muss jedes Arzneimittel eine Zulassung von der GAB erhalten.
(2) Die Zulassung basiert auf umfassenden wissenschaftlichen Bewertungen der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität des Arzneimittels.
§ 4 Herstellung und Qualitätskontrolle
(1) Hersteller von Arzneimitteln müssen den geltenden Qualitätsstandards entsprechen, wie sie von der GAB festgelegt werden.
(2) Die GAB behält sich das Recht vor, regelmäßige Inspektionen der Produktionsstätten durchzuführen, um die Einhaltung der Standards sicherzustellen.
Abschnitt III: Distribution und Vertrieb
§ 5 Lizenzierung von Vertriebspartnern
(1) Die Distribution von Arzneimitteln erfolgt ausschließlich durch lizenzierte und autorisierte Vertriebspartner.
(2) Der Vertrieb gefälschter oder nicht zugelassener Arzneimittel ist strengstens untersagt.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft
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Finanzmittelübertragungsüberwachungsministeriumsgesetz (FmÜüGMs)
Dieses Gesetz soll zur Sicherung des effektiven und effizienten Einsetzens der Steuergelder dienen. Das Finanzmittelübertragungsüberwachungsministeriumsgesetz kontrolliert und reguliert damit den Zustrom zu neuen Käufen und Projekten bei manchen Ministerien
§1 Folgenden Ministerien werden nur die Gelder für den Unterhalt und Instandhaltung bekommen:
1. Verteidigung
2. Verkehr
3. Energie
4. Wirtschaft
5. Landwirtschaft
6. Heimat und Inneres
§2 Diese Ministerien müssen bei weiteren Käufen in bauten das Finanzministerium um Gelder bitten und Anfragen. Dadurch soll eine effiziente Geldausgabe geschaffen werden. Da nun diese Gelder nicht mehr für den Unterhalt oder Instandhaltung benutzt werden können.
Ziel ist es wieder mehr Geld für neue Ausrüstung und Infrastruktur zu schaffen.
§3 Das Finanzministerium darf ohne triftigen Grund die Mittel nicht verweigern. Die Anfragen müssen daher auch aus guten Gründen gestellt werden.
§4 Teile des nicht eingesetzten Geldes sollen in die neue „National Reserve“ gehen und dann angelegt werden, womit der Staat im Notfall auf diese zurückgreifen kann.
§5 Bei Inneres und Heimat betrifft es die Ausrüstung für Polizei und Feuerwehr. Bei den anderen die Ausrüstung und bei zwei Pläne für Wirtschaft und Energie
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Bitte immer
machen.
[brief]Test
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Bitte immer
machen.
[brief]Test
Erk*. Ist eigentlich egal. Ab jetzt aber im folgenden Format wenns geht
I. Problem
II. Maßnahmen
III. Gesetz
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