Beiträge von Schriftführer

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    Notstandsgesetz

    der Republik Gurkistan



    Präambel

    Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen bei einem Notstand im Land festlegen.


    §1 Allgemeines

    (1) Sobald in der Bundesrepublik Gurkistan ein Notstand herrscht, darf dieses Gesetz verabschiedet werden.

    (2) Unteres kann nur durch den Verfassungsrichter und einer 2/3 Mehrheit abgeändert werden oder gestrichen werden.


    §2 Umsetzung

    (1) Sobald in Gurkistan eine Natürliche, Wirtschaftliche oder terroristische Krise herrscht, darf der nationale Notstand ausgerufen werden.

    (2) Dem Gesetz muss neben einer 2/3 Mehrheit des Gurkistags, auch der Präsident, der Ministerrat, der Kanzler und der Gurkisrat zustimmen.

    (3) Der Gurkisrat, sowie der Ministerrat braucht eine 50,1% Mehrheit, um dem Gesetz zuzustimmen.


    §3 Stufenplan

    (1) Das Notstandsgesetz enthält 4 Stufen.

    (2) Die Stufen Grün, Gelb und Rot dürfen nur mit einer 50,1% Mehrheit ausgerufen werden.

    (3) Das Notstandsgesetz kann nur mit den Bedingungen von §2 und §1 (1) ausgerufen werden.


    §4 Stufen

    (1) Die Grüne Stufe ist eine Vorbereitungsstufe, wo weder Rechte, noch Wirtschaft eingeschränkt werden. Diese herrscht andauernd.

    (2) Die Gelbe Stufe ist eine leichte staatliche Gefahr. Diese kann in den verschiedenen Bezirksländer wieder verabschiedet werden.

    (3) Die Rote Stufe wird bei einer natürlichen, wirtschaftlichen oder politischen Gefahr ausgerufen. Dort wird die GSK 9, Polizei, sowie Reserven des Militärs eingesetzt.

    (4) Der nationale Notstand wird bei großen Wirtschaftlichen, Militärischen und Terroristischen Gefahren ausgerufen. Den Firmen werden kurzweilige Kredite gegeben. Außerdem gibt es Zuschüsse in Höhe von 37,5% des entstandenen Schadens direkt nach dem Ende des Notstandes.

    (5) Alle restlichen Schäden, die zum Schutze der Souveränität, Demokratie und Freiheit Gurkistans entstehen, werden in 3 Jahren abbezahlt.


    §5 Wirtschaft und Politik während des Notstandes

    (1) Die Wirtschaft darf nicht von Ideologien beeinträchtigt werden.

    (2) Der Verfassungsrichter hat auf jeden Beschluss ein Veto Recht. Der Gurkisrat ist ausgeschlossen.

    (3) Der Gurkisrat darf mit einer 2/3 Mehrheit den Notstand beenden. Sowie der Verfassungsschutz oder der Verfassungsrichter, besprochen mit mit anderen Personen.

    (4) Die Steuern während des Notstandes dürfen nicht erhöht werden.

    (5) Das Parlament darf nie abgeschafft werden, auch mit Mehrheit.


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    Strafgesetzbuch

    der Republik Gurkistan



    Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

    §1 Geltungsbereich

    (1) Dieses Strafgesetzbuch gilt für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Republik Gurkistan.

    (2) Die Strafbarkeit richtet sich nach den hier festgelegten Bestimmungen.


    §2 Rechtsgültigkeit

    Straftaten sind Handlungen, die gegen dieses Strafgesetzbuch verstoßen.

    (1) Die Strafbarkeit richtet sich nach den hier festgelegten Bestimmungen.

    (2) Ein Verstoß gegen Gesetze, die nach anderen Rechtsnormen der Republik Gurkistan erlassen wurden, kann zusätzliche Strafen zur Folge haben.


    Abschnitt II: Straftaten gegen die Person

    §3 Mord

    (1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren geahndet.

    (2) Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe sein.


    §4 Körperverletzung

    (1) Die vorsätzliche körperliche Misshandlung einer Person wird je nach Schwere mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet.

    (2) Bei schwerer Körperverletzung oder bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine höhere Strafe verhängt werden.


    §5 Bedrohung

    (1) Die Drohung mit erheblichen Nachteilen gegenüber einer Person wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

    (2) Bei schwerwiegenden Bedrohungen kann die Strafe auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.


    Abschnitt III: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

    §6 Öffentliche Ruhestörung

    (1) Störungen der öffentlichen Ruhe, die die Allgemeinheit erheblich belästigen, können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

    (2) Bei wiederholten Verstößen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann die Strafe auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.


    §7 Sachbeschädigung

    (1) Die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet.

    (2) Bei besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Straftaten kann die Strafe auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.


    Abschnitt IV: Straftaten gegen die Staatssicherheit


    §8: Hochverrat

    (1) Allgemeine Definition: Hochverrat liegt vor, wenn eine Person absichtlich und in erheblichem Maße gegen die Souveränität, die verfassungsmäßige Ordnung oder die Integrität der Republik Gurkistan handelt.

    (2) Hochverräterische Handlungen: Als hochverräterisch gelten insbesondere:

    a. Der bewaffnete Angriff auf die Republik Gurkistan oder ihre verfassungsmäßigen Organe mit dem Ziel, die Regierung zu stürzen oder erheblich zu beeinträchtigen.

    b. Das Organisieren oder Führen von bewaffneten Gruppen oder Streitkräften mit dem Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen oder zu verändern.

    c. Die direkte Beteiligung an Handlungen, die darauf abzielen, die verfassungsmäßige Ordnung durch Gewalt oder Drohungen zu beeinträchtigen.

    (3) Versuchter Hochverrat: Handlungen, die darauf abzielen, Hochverrat zu begehen, gelten ebenfalls als strafbar. Dies umfasst Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten, die auf Hochverrat abzielen, selbst wenn der Versuch nicht vollendet wird.

    (4) Hochverrat durch Verletzung von Staatsgeheimnissen: Das unbefugte Sammeln, Übermitteln oder Offenlegen von Staatsgeheimnissen, die die Sicherheit der Republik Gurkistan gefährden, gilt als hochverräterisch, sofern dies mit dem Ziel geschieht, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen oder zu beeinträchtigen.

    (5) Grenzen: Die Bestimmung, ob Handlungen als Hochverrat gelten, erfolgt unter Berücksichtigung von Beweisen, die auf die Absicht hinweisen, die Souveränität oder die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Gurkistan ernsthaft zu gefährden.

    (6) Strafmaß: Hochverrat wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

    (7) Strafmilderung: Eine Strafmilderung kann in Erwägung gezogen werden, wenn die Person kooperiert, Reue zeigt oder dazu beiträgt, die Folgen der hochverräterischen Handlungen zu mildern.


    §9 Spionage

    (1) Das Sammeln und Weitergeben von geheimen Informationen zum Schaden der Republik Gurkistan wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

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    Gesetz über Elektronische Gesundheitskarten

    (in) der Republik Gurkistan


    Präambel

    Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen für die Einführung und Nutzung der Elektronischen Krankenakte (EPA) etablieren, um eine effiziente Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Schutzes von Patientendaten und der Förderung von Forschung im medizinischen Bereich.


    Absatz 1: Elektronische Krankenakte (EPA)

    §1.1 Ab dem 1. Januar 2024 wird für alle versicherten Personen automatisch eine Elektronische Krankenakte (EPA) erstellt, es sei denn, die betreffende Person widerspricht der Erstellung aktiv beim behandelnden Arzt.

    §1.2 Die EPA dient als zentraler Speicherort für Gesundheitsdaten und ermöglicht eine effiziente und koordinierte Gesundheitsversorgung.

    §1.3 Der Gesetzgeber gewährleistet, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um die Daten vor Entwendung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies schließt moderne Verschlüsselungstechnologien, Zugriffskontrollen und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen ein.


    Absatz 2: Weitergabe der Patientendaten an die Forschung

    §2.1 Jegliche Weitergabe von Patientendaten an die Forschung bedarf der ausdrücklichen und informierten Zustimmung der betroffenen Person.

    §2.2 Der Gesetzgeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass bei der Weitergabe an die Forschung Anonymität gewährleistet ist. Forschungsinstitute müssen klare ethische Standards und Datenschutzrichtlinien einhalten.


    Absatz 3: Schutz vor schlechter Behandlung aufgrund von Krankheiten

    §3.1 Der Patient hat das Recht, jederzeit auf seine EPA zuzugreifen und festzulegen, welche Daten für behandelnde Ärzte einsehbar sind.

    §3.2 Diese Regelung dient dem Schutz vor möglicher Diskriminierung oder Ablehnung einer Behandlung aufgrund der in der EPA enthaltenen Informationen.

    §3.3 Die gesamte EPA kann ausschließlich vom Patienten selbst, dem Rettungsdienst und in Krankenhäusern eingesehen werden.

    §3.4 Der Rettungsdienst und Krankenhäuser dürfen die gesamte EPA einsehen, um eine effiziente und sichere medizinische Versorgung zu gewährleisten. Der Zugriff erfolgt ausschließlich im Rahmen der unmittelbaren medizinischen Notwendigkeit.


    Speicherungsdauer der Elektronischen Krankenakte (EPA)

    §4.1 Die EPA-Daten werden für einen festgelegten Zeitraum gespeichert, der im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und medizinischen Standards steht.

    §4.2 Die Speicherungsdauer richtet sich nach der Art der gespeicherten Daten und dem medizinischen Kontext. Sensible Gesundheitsinformationen können beispielsweise eine längere Aufbewahrungsfrist haben als allgemeine Verwaltungsinformationen.

    §4.3 Der Gesetzgeber verpflichtet sich, klare Richtlinien zur sicheren Löschung der EPA-Daten nach Ablauf der festgelegten Speicherfrist zu erlassen. Diese Löschung erfolgt unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen, um sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr abrufbar sind.

    §4.4 Forschungseinrichtungen, die Patientendaten für wissenschaftliche Studien erhalten, unterliegen denselben Bestimmungen zur Speicherungsdauer und Löschung, um die Privatsphäre und Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten.

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    Gesetz über Wahlen

    (in) der Republik Gurkistan


    §1 Grundsätze

    (1) Jeder Bürger, der die Staatsbürgerschaft und ansässig ist in Gurkistan, hat das Recht zu wählen.

    (2) Jede Person, die über 18 Jahre alt ist, darf wählen. Alle unter diesem Alter dürfen nicht an einer Wahl teilnehmen. Dies betrifft nur den Gurkistag. (Simoff: Das zählt nicht für das OOC Alter!!)


    §2 Parteien

    (1) Jede Partei, die registriert ist und Kandidaten zur Verfügung stellt, darf an einer Gurkistagswahl teilnehmen.

    (2) Sobald eine Partei nicht die 3% Wahlhürde übertrifft, zieht sie nicht in den Gurkistag ein.

    (3) Alle über 18 Jährigen, die einer Partei angehören, dürfen sich als Direktmandat aufstellen. Als Parteloser benötigt man 300 Stimmen im Wahlkreis per Petition.


    §3 Ablauf der Wahl

    (1) Man habe das Recht, eine Briefwahl zu beantragen.

    (2) Jedes Wahllokal muss jedem Bürger eine anonyme Wahl versichern und muss es ermöglichen, dass man wählen kann.

    (3) An einem Sonntag sind die Wahllokale von 8-19.00 offen.


    §4 Ergebnisse und Koalitionen

    (1) Die Wählenden stimmen für ihre Partei ab und der Mandat des Kreises zieht ins Parlament ein, welcher die meisten Stimmen erhielt.

    (2) Sobald eine Partei noch freie Plätze hat, welche von dem Prozentanteil der Stimmen abhängt, darf diese noch Plätze dort ernennen.

    (3) Eine Partei braucht eine 50,1% Mehrheit, damit man „alleinregiert“

    (4) Es dürfen Koalitionen gebildet werden, um die Mehrheit bilden zu können.

    (5) Eine Partei, die X Stimmen hat, darf Y Prozent an Mandaten in den Gurkistag senden, sobald Z Gewinner der Kreise noch N Plätze übrig lassen.


    §5 Wahl des Kanzlers und Präsidenten

    (1) Der Kanzler wird von einer Partei vorgeschlagen und braucht 50,1% um Kanzler zu werden.

    (2) Das gurkistanische Volk darf Delegierte entsenden, die den Präsidenten wählen. Dieser braucht eine 2/3 Mehrheit.

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    Gesetz über Schutzimpfungen

    (in) der Republik Gurkistan

    §1 Schutzimpfungen im Säuglingsalter


    (1) Verpflichtende Impfungen:

    a. Diphtherie

    b. Tetanus

    c. Poliomyelitis (Kinderlähmung)

    d. Infektion mit Haemophilus influenzae Typ b (Hib)

    e. Pertussis (Keuchhusten)

    f. Hepatitis B

    g. Masern, Mumps, Röteln (MMR)

    h. Varizellen (Windpocken)

    i. Rota-Viren

    j. Pneumokokken-Infektion

    k. Meningokokken-C-Infektion


    (2) Impfauffrischung:

    a. Impfungen sind im Säuglingsalter zu verabreichen.

    b. Regelmäßige Auffrischungsimpfungen sind notwendig.


    (3) Nachholen nicht erfolgter Impfungen

    a. Nicht durchgeführte Impfungen müssen nachgeholt werden.



    §1.1 Befreiung von der Impfpflicht aus gesundheitlichen Gründe

    (1) Befreiungsmöglichkeit:

    a. Personen, die aufgrund einer Krankheit nicht gegen einen Erreger geimpft werden können, sind befreit.


    (2) Zertifikat des Hausarztes:

    a. Der Hausarzt erstellt ein Zertifikat.

    b. Das Zertifikat bescheinigt, dass die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen den Erreger geimpft werden konnte.



    §2 Gurkistanische Impfkommission (GIK)

    (1) Überwachung und Einschätzung:

    a. Das GIK überwacht potenzielle Ausbreitung neuer Krankheitserreger.

    b. Das GIK gibt Einschätzungen zu erforderlichen Impfungen ab.


    (2) Empfehlungscharakter:

    a. Das GIK kann keine verpflichtenden Impfungen vorschreiben oder aufheben.

    b. Das GIK gibt Empfehlungen, an die sich das Gurkistanische Gesundheitsministerium orientieren kann.

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    Gesetz über Staatsbürgerschaft

    (in) der Republik Gurkistan



    Präambel

    Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen zum Erhalt der Gurkistanischen Staatsbürgerschaft festlegen.


    §1 Allgemeines

    (1) Die gurkistanische Staatsbürgerschaft wird durch das Absolvieren des Einbürgerungstests erlangt.

    (2) In Gurkistan geborene Menschen erhalten die Staatsbürgerschaft bei der Geburt.

    (3) Bereits vorhandene Staatsbürgerschaften müssen nicht aufgegeben werden.

    Dieses Formular ist noch nicht offiziell und zugelassen, es ist ein Vorschlag, der mit dem Militär diskutiert werden muss.


    Persönliche Angaben:

    1. Name:
    2. Alter:
    3. Geschlecht:
    4. Kontaktinformationen:
      • Adresse:
      • Telefonnummer:
      • E-Mail-Adresse:

    1. Ambitionen:

    Was sind Ihre langfristigen Ziele und Ambitionen im Militär?


    2. Stärken:

    Beschreiben Sie Ihre wichtigsten persönlichen Stärken, die Sie zu einem wertvollen Mitglied unseres Teams machen.


    3. Schwächen:

    Nennen Sie mindestens eine Schwäche, an der Sie arbeiten möchten, um Ihre Fähigkeiten zu verbessern.


    4. Aufgabenverständnis:

    Erklären Sie, wie Sie die Rolle eines Soldaten/Piloten/etc. sehen und welche Verantwortlichkeiten Sie in dieser Position sehen.


    5. Bisherige Erfahrungen:

    Berichten Sie von bisherigen Erfahrungen, die Sie im Zusammenhang mit dem Militär gesammelt haben, sei es durch Ausbildung, Übungen oder andere Aktivitäten.


    6. Rangliste und Mitgliedschaft:

    Anbei finden Sie eine Liste der verfügbaren Ränge . Geben Sie an, welchen Rang Sie anstreben und warum Sie glauben, dass Sie eine Bereicherung für unser Team wären.


    Rangliste:

    1. [Rang 1]
    2. [Rang 2]
    3. [Rang 3]


    Abschließende Bemerkungen:

    Fügen Sie hier eventuelle zusätzliche Informationen hinzu, die Sie für relevant halten oder die Ihre Bewerbung unterstützen könnten.


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    Parteigründungsverordnung

    der Republik Gurkistan



    Präambel

    Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen zum Gründen einer Partei schriftlich festhalten.


    §1 Allgemeines

    (1) Das gründen einer Partei erfordert mindestens drei Personen mit gurkistanischer Staatsbürgerschaft.

    (2) Der Parteigründer muss die gurkistanische Staatsbürgerschaft mindestens zwei Wochen lang besitzen.

    (3) Das gründen einer Partei erfordert einen Parteinamen, eine dreistellige Kurzbezeichnung, ein Parteiprogramm sowie eine gewisse Seriösität.

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    VERFASSUNG der VERBUNDSREPUBLIK GURKISTAN


    Präambel

    Die Würde der Gurke ist unantastbar. In Anerkennung dieses Grundsatzes werden die nachfolgenden Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Gurken festgelegt.


    Abschnitt 1: Grundrechte der Gurken

    §1: Jede Gurke besitzt unveräußerliche Rechte, die ihre Würde und Freiheit gewährleisten. Diese Rechte dürfen weder eingeschränkt noch verletzt werden.

    §2: Gurken haben das Recht, abwesend zu sein, es sei denn, ihre Anwesenheit ist erforderlich.

    §3: Das Recht zur freien Meinungsäußerung steht jeder Gurke zu, mit Ausnahme von Gurkensalat.


    Abschnitt 2: Regierung und Ämter

    §4.1: Die Regierung setzt sich aus den Rollen Kanzler, Präsident, Staatssekretär und Ministern zusammen.

    §4.2: Der Verfassungsrichter darf keiner Partei oder Religion angehören.

    §4.3: Es gilt das Prinzip der Gewaltenteilung, um die Unabhängigkeit von Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehender Gewalt zu gewährleisten.


    Abschnitt 3: Amtsenthebungsgesetz

    §5: Kanzler und Präsident können unter bestimmten Umständen Minister:innen absetzen, wobei die Zustimmung des jeweils anderen erforderlich ist. Die Amtsenthebung kann bei Unfähigkeit oder Machtmissbrauch eintreten. Der Kanzler kann in Absprache mit dem Präsidenten eine:n neue:n Minister:in ernennen, jedoch kann dieser oder diese maximal zwei Ministerposten für 7 Tage gleichzeitig innehaben. Danach muss eine:n neue:n Minister:in ernannt werden, ohne weitere Doppelbelegung. Der Verfassungsrichter und der Kleine Ausschuss können dies mittels Veto-Recht widersprechen.

    §5.2: Richterliche Anweisungen können auch andere Ämter entheben, dies gilt auch für den Verfassungsrichter.


    Abschnitt 4: Grundprinzipien und Verfassungsänderungen

    §6: Religion und Staat sind strikt getrennt. Alle Religionen werden respektiert, solange sie die nationale Sicherheit nicht gefährden. Der Staat fördert keine Religion.

    §6.2: Parteien dürfen den Namen einer Religion tragen, jedoch ohne die Werte dieser Religion auszuleben oder Mitgliedern aufzuzwingen.

    §7: Meinungsfreiheit ist gewährleistet, solange keine Beleidigungen, Rufmord, Leugnungen oder Verbreitung von Fehlinformationen über den Staat vorliegen.

    §8: Verfassungsänderungen bedürfen der Durchführung durch den Verfassungsrichter, ohne Bestätigung durch den Kleinen Ausschuss oder den Kontrollausschuss.

    §9: Gesetze dürfen nicht verfassungswidrig sein; der Verfassungsrichter kann Gesetze ablehnen, die diesem Grundsatz widersprechen.

    §10: Regeln des Gerichts müssen in Gerichtssitzungen eingehalten werden.

    §11: Korruption in jeglicher Form ist verboten. Der Verfassungsrichter darf nicht mit Bestechung in Form von echtem Essen beeinflusst werden.

    §12: Die Verherrlichung von Faschismus jeglicher Art ist verboten, jedoch nicht strafbar, wenn lediglich als oberflächliche Meinung formuliert.


    Abschnitt 5: Straftaten und Militär

    §13: Menschenhandel, Sklaverei, Mord, Steuerhinterziehung, Korruption, Verrat und Diebstahl sind illegal.

    §14: Das Militär darf im Inland nur gegen feindliche Staaten agieren. Die Militärpolizei ist die einzige Einheit, die im Inland gegen Militärangehörige agieren darf. Sicherheitspersonal darf auf Militärgelände gegen Zivilisten vorgehen. Das Militär darf nicht die Aufgaben der Polizei übernehmen, außer in Krisenzeiten.


    Abschnitt 6: Verfassungsschutz, Steuern und Strafen

    §16: Der Verfassungsschutz untersteht dem Verfassungsrichter und wird auf dessen Befehl eingesetzt, wenn Verdacht auf Verfassungswidrigkeiten besteht.

    §18: Die Bestrafungen müssen vor Gericht verhandelt werden und nach dem Gesetz erfolgen.