Notstandsgesetz (NotSG)

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    Notstandsgesetz

    der Republik Gurkistan



    Präambel

    Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen bei einem Notstand im Land festlegen.


    §1 Allgemeines

    (1) Sobald in der Bundesrepublik Gurkistan ein Notstand herrscht, darf dieses Gesetz verabschiedet werden.

    (2) Unteres kann nur durch den Verfassungsrichter und einer 2/3 Mehrheit abgeändert werden oder gestrichen werden.


    §2 Umsetzung

    (1) Sobald in Gurkistan eine Natürliche, Wirtschaftliche oder terroristische Krise herrscht, darf der nationale Notstand ausgerufen werden.

    (2) Dem Gesetz muss neben einer 2/3 Mehrheit des Gurkistags, auch der Präsident, der Ministerrat, der Kanzler und der Gurkisrat zustimmen.

    (3) Der Gurkisrat, sowie der Ministerrat braucht eine 50,1% Mehrheit, um dem Gesetz zuzustimmen.


    §3 Stufenplan

    (1) Das Notstandsgesetz enthält 4 Stufen.

    (2) Die Stufen Grün, Gelb und Rot dürfen nur mit einer 50,1% Mehrheit ausgerufen werden.

    (3) Das Notstandsgesetz kann nur mit den Bedingungen von §2 und §1 (1) ausgerufen werden.


    §4 Stufen

    (1) Die Grüne Stufe ist eine Vorbereitungsstufe, wo weder Rechte, noch Wirtschaft eingeschränkt werden. Diese herrscht andauernd.

    (2) Die Gelbe Stufe ist eine leichte staatliche Gefahr. Diese kann in den verschiedenen Bezirksländer wieder verabschiedet werden.

    (3) Die Rote Stufe wird bei einer natürlichen, wirtschaftlichen oder politischen Gefahr ausgerufen. Dort wird die GSK 9, Polizei, sowie Reserven des Militärs eingesetzt.

    (4) Der nationale Notstand wird bei großen Wirtschaftlichen, Militärischen und Terroristischen Gefahren ausgerufen. Den Firmen werden kurzweilige Kredite gegeben. Außerdem gibt es Zuschüsse in Höhe von 37,5% des entstandenen Schadens direkt nach dem Ende des Notstandes.

    (5) Alle restlichen Schäden, die zum Schutze der Souveränität, Demokratie und Freiheit Gurkistans entstehen, werden in 3 Jahren abbezahlt.


    §5 Wirtschaft und Politik während des Notstandes

    (1) Die Wirtschaft darf nicht von Ideologien beeinträchtigt werden.

    (2) Der Verfassungsrichter hat auf jeden Beschluss ein Veto Recht. Der Gurkisrat ist ausgeschlossen.

    (3) Der Gurkisrat darf mit einer 2/3 Mehrheit den Notstand beenden. Sowie der Verfassungsschutz oder der Verfassungsrichter, besprochen mit mit anderen Personen.

    (4) Die Steuern während des Notstandes dürfen nicht erhöht werden.

    (5) Das Parlament darf nie abgeschafft werden, auch mit Mehrheit.

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