Anträge und Mitteilungen

  • Tin Velic

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Schutzimpfung

    §1

    Um den Schutz der Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten ist sich gegen folgende Krankheiten zu Impfen.


    Im Säuglingsalter:

    • Diphtherie
    • Tetanus
    • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
    • Infektion mit Haemophilus influenzae Typ b (Hib)
    • Pertussis (Keuchhusten)
    • Hepatitis B
    • Masern, Mumps, Röteln (MMR)
    • Varizellen (Windpocken)
    • Rota-Viren, Pneumokokken-Infektion
    • Meningokokken-C-Infektion

    Im Jugendalter

    • HPV (Humanes Papillomvirus)

    Die Impfungen sind im Säuglingsalter zu verabreichen und und auch regelmäßig aufzufrischen.

    Nicht erfolgte können beziehungsweise müssen nachgeholt werden


    §2

    Da es dazu kommen kann, dass neue Krankheitserreger sich ausbreiten oder entstehen wird die Gurkistanische Impfkommission (GIK) gegründet. Diese Kommission wird auf Basis ihrer Daten eine Einschätzungen machen und Empfehlungen zu Impfungen ausgeben.

    Die Gurkistanische Impfkommission besitzt nicht die Macht, bestimmen Impfungen zu verpflichten oder zu streichen. Sie dient nur dazu Empfehlungen auszugeben, an den sich das Gurkistanische Gesundheitsministerium orientieren kann.








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    Minister für Gesundheit, Verteidigung und Senioren

    Präsident der GUNM und NUG

    CEO und Gründer der Pharma Inc.

    nudelholz mampf nomnom

  • Ich werde dies als Debatte freigeben.

    Tin Velic

    - Minister für Äußeres, Digitales, Energie und Umwelt -

    - Gurkistagspräsident -

    - CEO der The Company -

  • Gurkistagswahl

    §1 Grundsätze

    (1) Jeder Bürger, der die Staatsbürgerschaft und ansässig ist in Gurkistan, hat das Recht zu wählen.

    (2) Jede Person, die über 18 Jahre alt ist, darf wählen. Alle unter diesem Alter dürfen nicht an einer Wahl teilnehmen. Dies betrifft nur den Gurkistag. (Simoff: Das zählt nicht für das OOC Alter!!)


    §2 Parteien

    (1) Jede Partei, die registriert ist und Kandidaten zur Verfügung stellt, darf an einer Gurkistagswahl teilnehmen.

    (2) Sobald eine Partei nicht die 3% Wahlhürde übertrifft, zieht sie nicht in den Gurkistag ein.

    (3) Alle über 18 Jährigen, die einer Partei angehören, dürfen sich als Direktmandat aufstellen. Als Parteloser benötigt man 300 Stimmen im Wahlkreis per Petition.

    §3 Ablauf der Wahl

    (1) Man habe das Recht, eine Briefwahl zu beantragen.

    (2) Jedes Wahllokal muss jedem Bürger eine anonyme Wahl versichern und muss es ermöglichen, dass man wählen kann.

    (3) An einem Sonntag sind die Wahllokale von 8-19.00 offen.

    §4 Ergebnisse und Koalitionen

    (1) Die Wählenden stimmen für ihre Partei ab und der Mandat des Kreises zieht ins Parlament ein, welcher die meisten Stimmen erhielt.

    (2) Sobald eine Partei noch freie Plätze hat, welche von dem Prozentanteil der Stimmen abhängt, darf diese noch Plätze dort ernennen.

    (3) Eine Partei braucht eine 50,1% Mehrheit, damit man „alleinregiert“

    (4) Es dürfen Koalitionen gebildet werden, um die Mehrheit bilden zu können.

    (5) Eine Partei, die X Stimmen hat, darf Y Prozent an Mandaten in den Gurkistag senden, sobald Z Gewinner der Kreise noch N Plätze übrig lassen.

    §5 Wahl des Kanzlers und Präsidenten

    (1) Der Kanzler wird von einer Partei vorgeschlagen und braucht 50,1% um Kanzler zu werden.

    (2) Das gurkistanische Volk darf Delegierte entsenden, die den Präsidenten wählen. Dieser braucht eine 2/3 Mehrheit.[/act]

    Minister des Ministerium für Inneres und Heimat


    Präsident des Gurkistanischen Fußballverbands, Gurk Technologies CEO,

    Parteivorsitz der OPG


    Verfassungsschutzpräsident

    2 Mal editiert, zuletzt von Damarov Lejon Idemijj ()

  • Ich würde noch hinzufügen:

    §2.3

    Jede Person über 18 und mit der Staatsbürgerschaft darf sich in seinen Wahlkreis für eine Direktmandat aufstellen.

    Für die Direktkanditatur braucht er mindestens 300 Unterschriften von seinen Wahlkreis und muss bei der Wahl die Mehrheit in seinen Wahlkreis erlangen


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    Minister für Gesundheit, Verteidigung und Senioren

    Präsident der GUNM und NUG

    CEO und Gründer der Pharma Inc.

    nudelholz mampf nomnom

  • Also, ich finde, dass man als einzelner, parteiloser 300 Stimmen braucht, aber als Parteimitglied dieses Mandat bei der Partei zu beantragen. Sonst gut.

    Minister des Ministerium für Inneres und Heimat


    Präsident des Gurkistanischen Fußballverbands, Gurk Technologies CEO,

    Parteivorsitz der OPG


    Verfassungsschutzpräsident

  • Also, ich finde, dass man als einzelner, parteiloser 300 Stimmen braucht, aber als Parteimitglied dieses Mandat bei der Partei zu beantragen. Sonst gut.

    Ich meine 300 Unterschriften um zur Wahl zugelassen zu werden. Zudem heißt es ja nicht, nur das man sich für ein Direktmandat aufstellt, dass man Parteilos ist


                                                                                                   pageLogo-f9ffe683.png



    Minister für Gesundheit, Verteidigung und Senioren

    Präsident der GUNM und NUG

    CEO und Gründer der Pharma Inc.

    nudelholz mampf nomnom

  • Antrag der Luftwaffe:


    1. Bau von 6 Autobahn-Behelfsflugplätzen in unserem Autobahnnetz.

    2. Anschaffung von 20x Do-31

    3. Anschaffung von 6x Wiesel 2 bewBefSt, 9x Wiesel 1A2 TOW und 42x Wiesel 1A4 MK

    4. Planung der Neuen Stützpunkte

    5. Zukünftige Anschaffung von Handfeuerwaffen.


    Zu 1.: Dies Dient der verbesserten Sicherung im Kriegsfall, da Ausgefallene Flugplätze schnell ersetzt werden können.

    Zu 2.: Wir haben derzeit nur Schwere Transportflugzeuge und Hubschrauber. Wir benötigen eine Leichte Frachtmaschine. Die Do-31 ist dafür sehr gut geeinigt, da diese sehr gut für Die Luftlandetruppe geeignet ist, während auch Normale Truppen und Fracht überallhin transportiert werden können.

    Zu 3.: Die drei Existierenden Fallschirmjägerregimente benötigen noch diese Anzahl an Fahrzeugen um auf die Benötigte stärke zu kommen.

    Zu 4.: Ich weiß derzeit nur von einem Luftwaffenstützpunkt, daher würde ich gerne etwa 8 andere Planen wollen.

    Zu 5.: Muss noch erarbeitet werden, nur info.



    Flygvapneetst Marschalk, Tempesteschk Tahilan Titanekhka


  • §1: Elektronische Krankenakte

    §1.1: Ab dem 1. Januar 2024 wird für alle versicherten Personen automatisch eine Elektronische Krankenakte (EPA) erstellt, es sei denn, die betreffende Person widerspricht der Erstellung aktiv beim behandelnden Arzt.

    §1.2: Die EPA dient als zentraler Speicherort für Gesundheitsdaten und ermöglicht eine effiziente und koordinierte Gesundheitsversorgung.

    §1.3: Der Gesetzgeber gewährleistet, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um die Daten vor Entwendung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies schließt moderne Verschlüsselungstechnologien, Zugriffskontrollen und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen ein.


    §2: Weitergabe der Patientendaten an die Forschung

    §2.1: Jegliche Weitergabe von Patientendaten an die Forschung bedarf der ausdrücklichen und informierten Zustimmung der betroffenen Person.

    §2.2: Der Gesetzgeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass bei der Weitergabe an die Forschung Anonymität gewährleistet ist. Forschungsinstitute müssen klare ethische Standards und Datenschutzrichtlinien einhalten.


    §3: Schutz vor schlechter Behandlung aufgrund von Krankheiten

    §3.1: Der Patient hat das Recht, jederzeit auf seine EPA zuzugreifen und festzulegen, welche Daten für behandelnde Ärzte einsehbar sind.

    §3.2: Diese Regelung dient dem Schutz vor möglicher Diskriminierung oder Ablehnung einer Behandlung aufgrund der in der EPA enthaltenen Informationen.

    §3.3: Die gesamte EPA kann ausschließlich vom Patienten selbst, dem Rettungsdienst und in Krankenhäusern eingesehen werden.

    §3.4: Der Rettungsdienst und Krankenhäuser dürfen die gesamte EPA einsehen, um eine effiziente und sichere medizinische Versorgung zu gewährleisten. Der Zugriff erfolgt ausschließlich im Rahmen der unmittelbaren medizinischen Notwendigkeit.


    §4: Speicherungsdauer der Elektronischen Krankenakte (EPA)

    §4.1: Die EPA-Daten werden für einen festgelegten Zeitraum gespeichert, der im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und medizinischen Standards steht.

    §4.2: Die Speicherungsdauer richtet sich nach der Art der gespeicherten Daten und dem medizinischen Kontext. Sensible Gesundheitsinformationen können beispielsweise eine längere Aufbewahrungsfrist haben als allgemeine Verwaltungsinformationen.

    §4.3: Der Gesetzgeber verpflichtet sich, klare Richtlinien zur sicheren Löschung der EPA-Daten nach Ablauf der festgelegten Speicherfrist zu erlassen. Diese Löschung erfolgt unter Einhaltung geltener Datenschutzbestimmungen um sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr abrufbar sind.

    §4.4: Forschungseinrichtungen, die Patientendaten für wissenschaftliche Studien erhalten, unterliegen denselben Bestimmungen zur Speicherungsdauer und Löschung, um die Privatsphäre und Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten.




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