Geschäftsordnung des I. Gurkistanischen Gurkistages

  • Geschäftsordnung des I. Gurkistanischen Gurkistag

    Der I. Gurkistanische Gurkistag hat sich durch Mehrheitsbeschluss vom 26. Dezember 2023 gemäß Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Gurkisrepublik Gurkistan nachfolgende Geschäftsordnung für die Dauer der I. Legislaturperiode des Gurkistanischen Gurkistags gegeben:




    I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters




    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

    1. Der Gurkistag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gurkistages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Weitere Wahlgänge sind zulässig und gemäß des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 3 und 4 abzuhalten. Werden nach erfolglosem Verfahren nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 Satz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Gurkistages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Gurkistages erhält.



    II. Wahl des Gurkiskanzlers


    § 2 Wahl des Gurkiskanzlers


    Die Wahl des Gurkiskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl und auf Vorschlag des Gurkispräsidenten. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt, ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.



    III. Präsident und Präsidium


    § 3 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.




    § 4 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Gurkistag und führt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Gurkistages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Gurkistages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Gurkistagsangelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten hiervon abweichend, im gemeinsamen Einvernehmen, weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann befristet werden.


    IV. Fraktionen


    § 5 Bildung der Fraktionen

    1. Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des Gurkistages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Gurkistages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Satz 1 und 2 gilt für Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben entsprechend.



    V. Die Mitglieder des Gurkistages


    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gurkistages

    1. Jedes Mitglied des Gurkistages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Gurkistages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Gurkistages teilzunehmen.



    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


    § 7 Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Gurkistages sind öffentlich.



    § 8 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Gurkistages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Gurkistages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 9 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Gurkistages und der Bundesregierung, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Gurkistages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 10 Ausschluss von Mitgliedern des Gurkistages

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gurkistages kann der Präsident ein Mitglied des Gurkistages, auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Gurkistages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Gurkistages kann für bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Gurkistag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
    3. Äußert sich ein nach Absatz 1 von der Sitzung ausgeschlossenes Mitglied entgegen Absatz 2 Satz 1 im Gurkistag, so ist die Dauer des Ausschlusses um einen weiteren Sitzungstag zu verlängern, wenn es durch den Präsidenten auf die Folgen hingewiesen worden ist.


    § 11 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Gurkistages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Gurkistag entscheidet hierüber ohne Aussprache in einer 24-Stündigen geheimen Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.



    § 12 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Gurkistag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von höchstens 24 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden. Für die Dauer der Sitzungsunterbrechung ist die Frist für die Dauer der Debatte gehemmt.



    § 13 Herbeirufung eines Mitgliedes der Gurkisregierung


    Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Gurkistages zitiert der Gurkistag ein Mitglied der Gurkisregierung herbei. Das Mitglied der Gurkisregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen.



    § 14 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Gurkisregierung und des Gurkisrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden, sie haben uneingeschränktes Rederecht in allen Debatten.



    § 15 Debatten

    1. Über in § 23 Absatz 1 genannte Vorlagen berät der Gurkistag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Gurkistages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens zwei Fraktionen oder vier Abgeordneten.
    5. Redebedarf im Sinne von Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag in der entsprechenden Debatte veröffentlicht wurde.



    § 16 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Gurkistages oder einer Fraktion kann der Gurkistag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Gurkisgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Gurkisgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn das Grundgesetz, ein Gurkisgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


    § 17 Beschlussfähigkeit


    Der Gurkistag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 16 zu wiederholen.



    § 17a Befragung der Gurkisregierung

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Gurkistages findet eine Befragung der Gurkisregierung statt. Befragungen dauern 72 Stunden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem einer der Antragsteller eine Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der Frist aus Satz 2 unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 5 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Gurkistages können an die Gurkisregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller zulässig.
    3. Jedes Mitglied des Gurkistages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Über die Unzulässigkeit einer Frage entscheidet der Präsident.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Gurkisregierung, welches von der Gurkisregierung benannt wird, teil. Der Gurkistag kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Gurkisregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Gurkisregierung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Gurkisregierung zu benennen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Gurkisregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.


    VII. Ausschüsse


    § 18 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Gurkistag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion durch Beschluss des Gurkistages mit absoluter Mehrheit. Die Gründung eines Ausschusses in der letzten Sitzungswoche ist unzulässig.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Gurkisgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Gurkisgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.



    § 19 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. Die Ausschüsse bestimmen ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.



    § 20 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Gurkistag vorlegen.



    § 21 Herbeirufung eines Mitgliedes der Gurkisregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Gurkisregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlangen.



    § 22 Auflösung


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn

    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.

    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.




    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 23 Vorlagen

    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Gurkistages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
      • a) Gesetzentwürfe,
      • b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Gurkisrates,
      • d) Anträge,
      • e) Große Anfragen an die Gurkisregierung und ihre Beantwortung oder
      • f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Gurkistag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • b) Änderungsanträge,
      • c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 24 Vorlagen von Mitgliedern des Gurkistages

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Gurkistages beim Präsidium eingereicht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.

    3. Findet eine mündliche Begründung durch den Antragsteller oder andere Mitglieder der antragstellenden Fraktion nicht statt, so ist die vorzeitige Beendigung der Debatte unzulässig.


    § 25 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Gurkistag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss bedarf in der letzten Sitzungswoche der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Gurkistages. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 26 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Gurkistag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrages und bis zum Ende der Abstimmung darüber zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung ist die Frist zum Ablauf der Debattenzeit gehemmt.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen; eine Abstimmung entfällt in diesem Fall. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Gurkistag geändert wurden.


    § 27 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 15 Absatz 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 15 Absatz 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 28 Vermittlungsausschuss

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Gurkistages kann der Gurkistag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Gurkisrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Gurkistag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 29 Einspruch des Gurkisrats


    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Gurkisrates gegen ein vom Gurkistag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes) wird nach vorheriger 72-stündiger Aussprache abgestimmt. Die Aussprache ist in der letzten Sitzungswoche so zu verkürzen, dass eine fristgerechte Abstimmung über die Zurückweisung des Einspruches des Gurkisrates durchgeführt werden kann.



    § 30 Misstrauensantrag gegen den Gurkiskanzler

    1. Der Gurkistag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Grundgesetzes dem Gurkiskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Gurkistages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Gurkistag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Absatz 2 des Grundgesetzes.


    § 31 Vertrauensantrag des Gurkiskanzlers

    1. Der Gurkiskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Gurkistag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Gurkistages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Absatz 2 einen anderen Gurkiskanzler wählen.


    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Gurkisregierung (§ 23 Absatz 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung und Vorbemerkung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Gurkisregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Gurkistages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Gurkisregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Gurkiskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen. Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Bundesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind einmalig weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Absatz 4 gilt für Nachfragen entsprechend.


    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 23 Absatz 3) kann von der Gurkisregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung und Vorbemerkung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Gurkisregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Gurkisregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Gurkisregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 32 Absatz 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Über den Einspruch gegen Abweisungen des Präsidenten entscheidet der Gurkistag mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
    2. Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden. Sie sind auf Antrag eines Mitgliedes des Gurkistages oder einer Fraktion um weitere 72 Stunden zu verlängern.


    IX. Vollzug der Beschlüsse des Gurkistages


    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Gurkistages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich und öffentlich einsehbar im Bereich für Übersendungen aus dem Bundestag dem Gurkisrates (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).



    X. Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren


    § 36 Verfahren


    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Gurkistag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 72 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von vier Mitgliedern des Gurkistages einmalig um 48 Stunden verlängert werden.
    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Gurkistages einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Gurkistag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.
    3. Auf Antrag eines Abgeordneten während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Gurkistag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Gurkistag vor dem Obersten Gericht vertreten soll.



    § 37 Beschluss des Gurkistages


    1. Der Gurkistag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe in einer gemeinsamen Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Bundestag von einer Stellungnahme ab.
    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Absatz 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Gurkistagsvertreters gestellt, stimmt der Gurkistag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit ab.
    3. Ist ein Antrag nach Absatz 1 erfolgreich, hat der Gurkistagspräsident dem Obersten Gericht unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Gurkistages zuzuleiten.
    4. Ist ein Antrag nach Absatz 2 erfolgreich, hat der Gurkistagspräsident dies dem Obersten Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gleichzeitig den Vertreter des Gurkistages zu nennen.



    XX. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


    § 38 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.



    § 39 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Gurkistages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Gurkistages können verlangen, dass die Auslegung dem Gurkistag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.

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