Gesetz über Elektronische Gesundheitskarte (EgkG)

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    Gesetz über Elektronische Gesundheitskarten

    (in) der Republik Gurkistan


    Präambel

    Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen für die Einführung und Nutzung der Elektronischen Krankenakte (EPA) etablieren, um eine effiziente Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Schutzes von Patientendaten und der Förderung von Forschung im medizinischen Bereich.


    Absatz 1: Elektronische Krankenakte (EPA)

    §1.1 Ab dem 1. Januar 2024 wird für alle versicherten Personen automatisch eine Elektronische Krankenakte (EPA) erstellt, es sei denn, die betreffende Person widerspricht der Erstellung aktiv beim behandelnden Arzt.

    §1.2 Die EPA dient als zentraler Speicherort für Gesundheitsdaten und ermöglicht eine effiziente und koordinierte Gesundheitsversorgung.

    §1.3 Der Gesetzgeber gewährleistet, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um die Daten vor Entwendung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies schließt moderne Verschlüsselungstechnologien, Zugriffskontrollen und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen ein.


    Absatz 2: Weitergabe der Patientendaten an die Forschung

    §2.1 Jegliche Weitergabe von Patientendaten an die Forschung bedarf der ausdrücklichen und informierten Zustimmung der betroffenen Person.

    §2.2 Der Gesetzgeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass bei der Weitergabe an die Forschung Anonymität gewährleistet ist. Forschungsinstitute müssen klare ethische Standards und Datenschutzrichtlinien einhalten.


    Absatz 3: Schutz vor schlechter Behandlung aufgrund von Krankheiten

    §3.1 Der Patient hat das Recht, jederzeit auf seine EPA zuzugreifen und festzulegen, welche Daten für behandelnde Ärzte einsehbar sind.

    §3.2 Diese Regelung dient dem Schutz vor möglicher Diskriminierung oder Ablehnung einer Behandlung aufgrund der in der EPA enthaltenen Informationen.

    §3.3 Die gesamte EPA kann ausschließlich vom Patienten selbst, dem Rettungsdienst und in Krankenhäusern eingesehen werden.

    §3.4 Der Rettungsdienst und Krankenhäuser dürfen die gesamte EPA einsehen, um eine effiziente und sichere medizinische Versorgung zu gewährleisten. Der Zugriff erfolgt ausschließlich im Rahmen der unmittelbaren medizinischen Notwendigkeit.


    Speicherungsdauer der Elektronischen Krankenakte (EPA)

    §4.1 Die EPA-Daten werden für einen festgelegten Zeitraum gespeichert, der im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und medizinischen Standards steht.

    §4.2 Die Speicherungsdauer richtet sich nach der Art der gespeicherten Daten und dem medizinischen Kontext. Sensible Gesundheitsinformationen können beispielsweise eine längere Aufbewahrungsfrist haben als allgemeine Verwaltungsinformationen.

    §4.3 Der Gesetzgeber verpflichtet sich, klare Richtlinien zur sicheren Löschung der EPA-Daten nach Ablauf der festgelegten Speicherfrist zu erlassen. Diese Löschung erfolgt unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen, um sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr abrufbar sind.

    §4.4 Forschungseinrichtungen, die Patientendaten für wissenschaftliche Studien erhalten, unterliegen denselben Bestimmungen zur Speicherungsdauer und Löschung, um die Privatsphäre und Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten.

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