Strafgesetzbuch (StGB)


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    Strafgesetzbuch

    der Republik Gurkistan



    Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

    §1 Geltungsbereich

    (1) Dieses Strafgesetzbuch gilt für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Republik Gurkistan.

    (2) Die Strafbarkeit richtet sich nach den hier festgelegten Bestimmungen.


    §2 Rechtsgültigkeit

    Straftaten sind Handlungen, die gegen dieses Strafgesetzbuch verstoßen.

    (1) Die Strafbarkeit richtet sich nach den hier festgelegten Bestimmungen.

    (2) Ein Verstoß gegen Gesetze, die nach anderen Rechtsnormen der Republik Gurkistan erlassen wurden, kann zusätzliche Strafen zur Folge haben.


    Abschnitt II: Straftaten gegen die Person

    §3 Mord

    (1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren geahndet.

    (2) Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe sein.


    §4 Körperverletzung

    (1) Die vorsätzliche körperliche Misshandlung einer Person wird je nach Schwere mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet.

    (2) Bei schwerer Körperverletzung oder bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine höhere Strafe verhängt werden.


    §5 Bedrohung

    (1) Die Drohung mit erheblichen Nachteilen gegenüber einer Person wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

    (2) Bei schwerwiegenden Bedrohungen kann die Strafe auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.


    Abschnitt III: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

    §6 Öffentliche Ruhestörung

    (1) Störungen der öffentlichen Ruhe, die die Allgemeinheit erheblich belästigen, können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

    (2) Bei wiederholten Verstößen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann die Strafe auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.


    §7 Sachbeschädigung

    (1) Die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet.

    (2) Bei besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Straftaten kann die Strafe auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.


    Abschnitt IV: Straftaten gegen die Staatssicherheit


    §8: Hochverrat

    (1) Allgemeine Definition: Hochverrat liegt vor, wenn eine Person absichtlich und in erheblichem Maße gegen die Souveränität, die verfassungsmäßige Ordnung oder die Integrität der Republik Gurkistan handelt.

    (2) Hochverräterische Handlungen: Als hochverräterisch gelten insbesondere:

    a. Der bewaffnete Angriff auf die Republik Gurkistan oder ihre verfassungsmäßigen Organe mit dem Ziel, die Regierung zu stürzen oder erheblich zu beeinträchtigen.

    b. Das Organisieren oder Führen von bewaffneten Gruppen oder Streitkräften mit dem Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen oder zu verändern.

    c. Die direkte Beteiligung an Handlungen, die darauf abzielen, die verfassungsmäßige Ordnung durch Gewalt oder Drohungen zu beeinträchtigen.

    (3) Versuchter Hochverrat: Handlungen, die darauf abzielen, Hochverrat zu begehen, gelten ebenfalls als strafbar. Dies umfasst Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten, die auf Hochverrat abzielen, selbst wenn der Versuch nicht vollendet wird.

    (4) Hochverrat durch Verletzung von Staatsgeheimnissen: Das unbefugte Sammeln, Übermitteln oder Offenlegen von Staatsgeheimnissen, die die Sicherheit der Republik Gurkistan gefährden, gilt als hochverräterisch, sofern dies mit dem Ziel geschieht, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen oder zu beeinträchtigen.

    (5) Grenzen: Die Bestimmung, ob Handlungen als Hochverrat gelten, erfolgt unter Berücksichtigung von Beweisen, die auf die Absicht hinweisen, die Souveränität oder die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Gurkistan ernsthaft zu gefährden.

    (6) Strafmaß: Hochverrat wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

    (7) Strafmilderung: Eine Strafmilderung kann in Erwägung gezogen werden, wenn die Person kooperiert, Reue zeigt oder dazu beiträgt, die Folgen der hochverräterischen Handlungen zu mildern.


    §9 Spionage

    (1) Das Sammeln und Weitergeben von geheimen Informationen zum Schaden der Republik Gurkistan wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

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