Verfassung der Republik Gurkistan

    • Offizieller Beitrag

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    VERFASSUNG der VERBUNDSREPUBLIK GURKISTAN


    Präambel

    Die Würde der Gurke ist unantastbar. In Anerkennung dieses Grundsatzes werden die nachfolgenden Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Gurken festgelegt.


    Abschnitt 1: Grundrechte der Gurken

    §1: Jede Gurke besitzt unveräußerliche Rechte, die ihre Würde und Freiheit gewährleisten. Diese Rechte dürfen weder eingeschränkt noch verletzt werden.

    §2: Gurken haben das Recht, abwesend zu sein, es sei denn, ihre Anwesenheit ist erforderlich.

    §3: Das Recht zur freien Meinungsäußerung steht jeder Gurke zu, mit Ausnahme von Gurkensalat.


    Abschnitt 2: Regierung und Ämter

    §4.1: Die Regierung setzt sich aus den Rollen Kanzler, Präsident, Staatssekretär und Ministern zusammen.

    §4.2: Der Verfassungsrichter darf keiner Partei oder Religion angehören.

    §4.3: Es gilt das Prinzip der Gewaltenteilung, um die Unabhängigkeit von Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehender Gewalt zu gewährleisten.


    Abschnitt 3: Amtsenthebungsgesetz

    §5: Kanzler und Präsident können unter bestimmten Umständen Minister:innen absetzen, wobei die Zustimmung des jeweils anderen erforderlich ist. Die Amtsenthebung kann bei Unfähigkeit oder Machtmissbrauch eintreten. Der Kanzler kann in Absprache mit dem Präsidenten eine:n neue:n Minister:in ernennen, jedoch kann dieser oder diese maximal zwei Ministerposten für 7 Tage gleichzeitig innehaben. Danach muss eine:n neue:n Minister:in ernannt werden, ohne weitere Doppelbelegung. Der Verfassungsrichter und der Kleine Ausschuss können dies mittels Veto-Recht widersprechen.

    §5.2: Richterliche Anweisungen können auch andere Ämter entheben, dies gilt auch für den Verfassungsrichter.


    Abschnitt 4: Grundprinzipien und Verfassungsänderungen

    §6: Religion und Staat sind strikt getrennt. Alle Religionen werden respektiert, solange sie die nationale Sicherheit nicht gefährden. Der Staat fördert keine Religion.

    §6.2: Parteien dürfen den Namen einer Religion tragen, jedoch ohne die Werte dieser Religion auszuleben oder Mitgliedern aufzuzwingen.

    §7: Meinungsfreiheit ist gewährleistet, solange keine Beleidigungen, Rufmord, Leugnungen oder Verbreitung von Fehlinformationen über den Staat vorliegen.

    §8: Verfassungsänderungen bedürfen der Durchführung durch den Verfassungsrichter, ohne Bestätigung durch den Kleinen Ausschuss oder den Kontrollausschuss.

    §9: Gesetze dürfen nicht verfassungswidrig sein; der Verfassungsrichter kann Gesetze ablehnen, die diesem Grundsatz widersprechen.

    §10: Regeln des Gerichts müssen in Gerichtssitzungen eingehalten werden.

    §11: Korruption in jeglicher Form ist verboten. Der Verfassungsrichter darf nicht mit Bestechung in Form von echtem Essen beeinflusst werden.

    §12: Die Verherrlichung von Faschismus jeglicher Art ist verboten, jedoch nicht strafbar, wenn lediglich als oberflächliche Meinung formuliert.


    Abschnitt 5: Straftaten und Militär

    §13: Menschenhandel, Sklaverei, Mord, Steuerhinterziehung, Korruption, Verrat und Diebstahl sind illegal.

    §14: Das Militär darf im Inland nur gegen feindliche Staaten agieren. Die Militärpolizei ist die einzige Einheit, die im Inland gegen Militärangehörige agieren darf. Sicherheitspersonal darf auf Militärgelände gegen Zivilisten vorgehen. Das Militär darf nicht die Aufgaben der Polizei übernehmen, außer in Krisenzeiten.


    Abschnitt 6: Verfassungsschutz, Steuern und Strafen

    §16: Der Verfassungsschutz untersteht dem Verfassungsrichter und wird auf dessen Befehl eingesetzt, wenn Verdacht auf Verfassungswidrigkeiten besteht.

    §18: Die Bestrafungen müssen vor Gericht verhandelt werden und nach dem Gesetz erfolgen.

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