Parteigründungsverordnung
der Republik Gurkistan
Präambel
Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen zum Gründen einer Partei schriftlich festhalten.
§1 Allgemeines
(1) Das gründen einer Partei erfordert mindestens drei Personen mit gurkistanischer Staatsbürgerschaft.
(2) Der Parteigründer muss die gurkistanische Staatsbürgerschaft mindestens zwei Wochen lang besitzen.
(3) Das gründen einer Partei erfordert einen Parteinamen, eine dreistellige Kurzbezeichnung, ein Parteiprogramm sowie eine gewisse Seriösität.