Gesetz über Staatsbürgerschaft
(in) der Republik Gurkistan
Präambel
Dieser Gesetzestext soll die Grundlagen zum Erhalt der Gurkistanischen Staatsbürgerschaft festlegen.
§1 Allgemeines
(1) Die gurkistanische Staatsbürgerschaft wird durch das Absolvieren des Einbürgerungstests erlangt.
(2) In Gurkistan geborene Menschen erhalten die Staatsbürgerschaft bei der Geburt.
(3) Bereits vorhandene Staatsbürgerschaften müssen nicht aufgegeben werden.