Schutzimpfungsgesetz (SzIG)

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    Gesetz über Schutzimpfungen

    (in) der Republik Gurkistan

    §1 Schutzimpfungen im Säuglingsalter


    (1) Verpflichtende Impfungen:

    a. Diphtherie

    b. Tetanus

    c. Poliomyelitis (Kinderlähmung)

    d. Infektion mit Haemophilus influenzae Typ b (Hib)

    e. Pertussis (Keuchhusten)

    f. Hepatitis B

    g. Masern, Mumps, Röteln (MMR)

    h. Varizellen (Windpocken)

    i. Rota-Viren

    j. Pneumokokken-Infektion

    k. Meningokokken-C-Infektion


    (2) Impfauffrischung:

    a. Impfungen sind im Säuglingsalter zu verabreichen.

    b. Regelmäßige Auffrischungsimpfungen sind notwendig.


    (3) Nachholen nicht erfolgter Impfungen

    a. Nicht durchgeführte Impfungen müssen nachgeholt werden.



    §1.1 Befreiung von der Impfpflicht aus gesundheitlichen Gründe

    (1) Befreiungsmöglichkeit:

    a. Personen, die aufgrund einer Krankheit nicht gegen einen Erreger geimpft werden können, sind befreit.


    (2) Zertifikat des Hausarztes:

    a. Der Hausarzt erstellt ein Zertifikat.

    b. Das Zertifikat bescheinigt, dass die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen den Erreger geimpft werden konnte.



    §2 Gurkistanische Impfkommission (GIK)

    (1) Überwachung und Einschätzung:

    a. Das GIK überwacht potenzielle Ausbreitung neuer Krankheitserreger.

    b. Das GIK gibt Einschätzungen zu erforderlichen Impfungen ab.


    (2) Empfehlungscharakter:

    a. Das GIK kann keine verpflichtenden Impfungen vorschreiben oder aufheben.

    b. Das GIK gibt Empfehlungen, an die sich das Gurkistanische Gesundheitsministerium orientieren kann.

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